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Ex-Schutz-Stapler für spezielle Bereiche

Warum EX Schutz bzw. Explosionsgeschützte Gabelstapler?

Sie arbeiten mit brennbaren und gefährlichen Stoffen, z. B. Benzin, Lösungsmittel, Gase, Dämpfe,  die, sobald Sie irgendwo austreten, gefährliche Gemische bilden, die zur Explosion führen können. In der Industrie gibt es viele solcher Bereiche in denen als Nebeneffekt, Gasgemische Dämpfe und Staubwolken entstehen, bei denen es leicht zu Explosionen kommen kann. Aus diesem Grunde ist es so wichtig, Flurförderzeuge einzusetzen die explosionsgeschützt sind, damit so  Unfälle vermieden werden können. Dann benötigen Sie ein Ex-Schutz-geschützten Gabelstapler, um so Ihren innerbetrieblichen Ablauf sicher bewältigen zu können. Dies bietet Ihnen der Toyota-Stapler im Ex-Schutz-Bereich.
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Einteilung der EX-Schutz-Zonen:

explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt. Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden. Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Beispiele: Inneres von Behältern oder von Anlagen wie Verdampfer, Reaktionsgefäße; gegebenenfalls auch in der Nähe von (Entlüftungs-)Öffnungen. Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann. Beispiele: Nähere Umgebung der Zone 0 sowie von Beschickungsöffnungen; näherer Bereich um leicht zerbrechliche Apparaturen oder Leitungen aus Glas, Keramik und dergleichen, außer, wenn der Inhalt zu geringfügig ist, um eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre zu bilden; näherer Bereich um nicht ausreichend dichtende Stopfbuchsen – zum Beispiel an Pumpen und Schiebern. Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Beispiele: Bereiche, welche die Zone 1 umgeben. Hinweis: Bereiche in der Umgebung von Rohrleitungen, in denen brennbare Stoffe ausschließlich in dauerhaft technisch dichten Rohrleitungen gefördert werden, sind keine explosionsgefährdeten Bereiche. Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Beispiele: Inneres von Behältern, Rohrleitungen, Apparaturen und Anlagen, wie zum Beispiel Mühlen, Trockner, Mischer, Förderleitungen, Silos, wenn sich ständig, langzeitig oder häufig staubexplosionsfähige Gemische in gefahrdrohender Menge bilden können. Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub bilden kann. Beispiele: Bereiche in unmittelbarer Umgebung von Staubentnahme- oder Füllstationen; Bereiche, wo Staubablagerungen auftreten und die gelegentlich beim Normalbetrieb durch Aufwirbelung eine explosionsfähige Konzentration von brennbarem Staub im Gemisch mit Luft bilden können. Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Beispiele: Bereiche in der Umgebung Staub enthaltender Anlagen, wenn Staub aus Undichtheiten austreten kann und sich Staubablagerungen in gefahrdrohender Menge bilden. Hinweise: Schichten, Ablagerungen und Anhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. Abgelagerter brennbarer Staub beinhaltet ein erhebliches Explosionspotenzial. Staubablagerungen können sich auf allen Ablagerungsflächen im Betriebsraum ansammeln. Infolge einer Primärexplosion kann abgelagerter Staub aufgewirbelt werden und kettenreaktionsartig zu einer Vielzahl von Folgeexplosionen mit verheerenden Wirkungen führen. Erläuterungen: In den Definitionen zur Zone 0 beziehungsweise Zone 20 sind die Begriffe „ständig“, „über lange Zeiträume“ oder „häufig“ zu finden. Der Begriff „häufig“ ist im Sinne von „zeitlich überwiegend“ zu verwenden. Das heißt mit anderen Worten, dass explosionsgefährdete Bereich der Zone 0 beziehungsweise Zone 20 zuzuordnen sind, wenn mehr als 50 Prozent während der Betriebsdauer einer Anlage explosionsfähige Atmosphäre vorherrscht. Hierzu gehört in der Regel nur das Innere von Behältern oder das Innere von

Die Definitionen für die Zone 2 beziehungsweise 22 sagen aus, dass explosionsfähige Atmosphäre bei Normalbetrieb normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Unter vielen Experten besteht allgemeiner Konsens darin, dass der Begriff „kurzzeitig“ einer Zeitdauer von etwa 30 Minuten entspricht. Weiterhin wird ausgesagt, dass explosionsfähige Atmosphäre bei Normalbetrieb normalerweise nicht zu erwarten ist. Entsteht bereits einmal im Jahr kurzzeitig explosionsfähige Atmosphäre, so sollte bereits in Zone 2 eingestuft werden. Ein Beispiel dafür wäre die Freisetzung geringer Mengen brennbarer Stoffe aus Dichtungen, deren Wirkung auf der Benetzung durch die geforderte Flüssigkeit beruht. Zur Zone 2 beziehungsweise 22 gehören beispielsweise die offene Probenahme unter Kontrolle bei Austritt nur kleiner Mengen und Objektabsaugung, Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Abzug in nicht laborüblichen Mengen, zum Beispiel Rotationsverdampfer mit 10 l brennbarer Flüssigkeit oberhalb des Flammpunktes, Gasdruckregelanlagen (Gasübergabestation), Lagerung in staubdurchlässigen Gebinden, wie zum Beispiel Jutesäcken, wo Staubablagerungen vorhanden sind und durch Aufwirbeln gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen könnten. Ist die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre aufgrund der Freisetzung brennbarer Stoffe nur kurzzeitig zu erwarten, aber von ihrer Häufigkeit mehrmals im Jahr – zum Beispiel täglich –, so entspricht das Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphäre nicht mehr den Kriterien der Zone 2 beziehungsweise 22. Überschreitet das Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphäre eine Zeitdauer von etwa 30 Minuten oder tritt diese gelegentlich – zum Beispiel täglich – auf, ist aber kleiner als 50 Prozent von der Betriebsdauer der Anlage, so liegt die Zone 1 beziehungsweise 21 vor. Beispiele dafür sind die nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen, die nähere Umgebung an Umfüll- und Entleerungseinrichtungen hochentzündlicher oder leichtentzündlicher Flüssigkeiten. Bereiche mit der „alten“ Zoneneinteilung 10 oder 11 bei Explosionsgefahr durch Stäube mussten bis spätestens 31.12.2005 neu bewertet werden und sind in die Zonen 20, 21 oder 22 einzustufen. In der Regel entspricht die Zone 11 der neuen Zone 22 und die Zone 10 den neuen Zonen 20 oder 21. (Quelle: VBG Unfallversicherung)